Nach dem durchgeführten Erörterungstermin und Beendigung der Behördenbeteiligung ist mit der Behörde zu besprechen, ob sich Nachforderungen
für den Antragsteller im
Hinblick auf die Antragsunterlagen ergeben.
Sollte dies der Fall sein, ist ein Zeitplan mit der Behörde festzulegen.
Im Normalfall:
Ergeben sich keine Nachforderungen, so hat die Behörde gemäß §§ 20, 21 der 9. BImSchV die Entscheidung zu treffen.
Besonderer Fall hier:
§ 20 (1a) der 9. BImSchV
Bei UVP-pflichtigen Anlagen erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden Unterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, des Erörterungstermins zu erarbeiten.
Weiter - Hier der besondere Fall – Fläche befindet sich nicht in einem Windvorranggebiet des Regionalplanes Ostthüringen, Abschnitt 3.2.2 (Wind)
Damit liegen für die Planungsregion Ostthüringen vorgesehene Ziele der Raumordnung bzgl. der Windenergienutzung im Sinne von § 14(2) ROG vor, die ab sofort bei raumordnerischen Bewertungen zu berücksichtigen sind. Laut Entwurf des überarbeiteten Abschnittes 3.2.2 Vor-ranggebiete Windenergie, Ziel Z 3-5, sind 39 Vorranggebiete Windenergie geplant.
Der derzeit vorliegende 1. Entwurf sieht in der betreffenden Gemarkung kein Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie vor.
Die geplante Errichtung der WEA in der Gemarkung Gera-Großaga widerspräche dem künftigen Gesamtkonzept der räumlichen Verteilung der WEA-Standorte in der Planungsregion Ostthüringen und somit dem vorgesehenen Ziel Z 3-5 des o.g. Entwurfs des Abschnittes 3.2.2. Gleichzeitig mit der Bestimmung von 39 Vorranggebieten Windenergie wurde in diesem Ziel der Ausschluss der nach § 35(1) Nr. 5 BauGB zu beurteilenden raumbedeutsamen Windenergieanlagen an anderer Stelle festlegt.
Dem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA in der vorgenannten Gemarkung der Stadt Gera stehen somit aus Sicht der oberen Landesplanungsbehörde wesentliche planungsrechtliche Gründe entgegen.
Sofern das Vorhaben genehmigungsfähig ist, d.h. keine Versagungsgründe bestehen, wird durch das Thüringer Landesverwaltungsamt geprüft, ob eine befristete Untersagung nach § 14(2) Raumordnungsgesetz in Verbindung mit § 9 Thüringer Landesplanungsgesetz in Betracht kommen kann.
Im Falle einer Untersagung würde die Stadt Gera die Aussetzung des Verfahrens für längstens 2 Jahre anordnen.
(Aus dem Erörterungstermin am 29.11.17)